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02.03.2012 Entfernungspauschale: Auch längere Fahrtzeiten werden anerkannt

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Das rheinland-pfälzische Finanzgericht legte mit seinem Urteil AZ: 1 K 2732/09 die kürzeste Wegstrecke als Grundlage für die Pendlerpauschale fest. Lediglich bei einem zeitlichen Vorteil von 20 Minuten oder mehr sollte auch eine alternative Strecke anerkannt werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bekräftigte zwar die kürzeste Strecke als Grundlage, lockerte jedoch die Voraussetzungen für alternative Strecken.

Verkehrsgünstige Lage wiegt mehr als zeitlicher Vorteil

Erweist sich eine regelmäßig vom Arbeitnehmer benutzte Strecke als verkehrsgünstiger, kann diese zur Berechnung der Entfernungspauschale angegeben werden. Wie viel Zeit bei dieser alternativen Strecke eingespart wird, ist unerheblich, die 20-Minuten-Grenze wurde aufgehoben. Vielmehr soll die angegebene Strecke "offensichtlich verkehrsgünstig" sein, was bedeutet, dass diese Strecke auch von anderen, unvoreingenommenen Verkehrsteilnehmern aufgrund der günstigeren Verkehrsverhältnisse der kürzeren Strecke vorgezogen würde (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10). Nach diesem Urteil kann sich auch eine längere Strecke steuermindernd auswirken.

 
 
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