Buchhaltung Berlin | Ihr preiswerter Buchhaltungsservice | Günstige Buchhaltung aus Friedrichshagen-Köpenick

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

03.01.2012 Erben: Besser schon zu Lebzeiten schenken

News

Schenkungen zu Lebzeiten können durchaus Sinn machen, sollten aber gut durchdacht und eventuell durch eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung abgesichert werden. Eine Rückforderung der Schenkung bei Streitigkeiten oder Finanzproblemen des Schenkenden ist nämlich kaum möglich. Durch die sogenannte "Schenkung unter Auflage" wird eine Gegenleistung des Beschenkten mit einbezogen, wie z.B. die Übernahme eines Grundschulddarlehens, eine Rentenzahlung oder ein Wohnrecht für den Schenkenden.

Mit der sogenannten "Rückfallklausel" in einem Schenkungsvertrag wird die Rücknahme der Schenkung beim plötzlichen Tod eines Beschenkten geregelt und die Zahlung einer Erbschaftssteuer vermieden. Zehn Jahre nach der Schenkung besteht zudem immer die Gefahr, dass der Schenkende durch finanzielle Probleme staatliche Unterstützung beantragen muss und die Schenkung z.B. einer Immobilie als ungültig erklärt wird.

Steuerfreibeträge sollten unbedingt beachtet werden, wenn ein größerer Betrag verschenkt wird. Alle zehn Jahre können je nach Verwandtschaftsgrad steuerfrei Schenkungen von gewissen Beträgen erfolgen. Ein besonders hoher persönlicher Freibetrag, eine günstige Steuerklasse und ein niedriger Steuersatz ergeben sich bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis.

Beispiel: Der Vater schenkt seinem Sohn 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags muss der Sohn 100.000 Euro mit elf Prozent versteuern. Er zahlt 11.000 Euro Schenkungsteuer an das Finanzamt. Schenkt der Vater seinem Filius jedoch zunächst nur 400.000 Euro und nach zehn Jahren weitere 100.000 Euro, ist die gesamte Schenkung steuerfrei. Ausschlaggebend für den persönlichen Freibetrag, die Steuerklasse und den Steuersatz ist das Verwandtschaftsverhältnis. Als Faustformel gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto höher ist der persönliche Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz, der zwischen sieben und 50 Prozent betragen kann

 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü