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Unter dem Aktenzeichen 1 V 113/11 hat das Finanzgericht Bremen jüngst zugunsten zweier Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden, den Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten durchführen zu können.
Im Jahr 2011 hatte bereits das Finanzgericht Köln in einem ähnlichen Fall die Rechtmäßigkeit des Steuer-
Finanzamt unter Vorbehalt zur Eintragung verpflichtet
Das zuständige Bremer Finanzamt hatte die beantragte Eintragung der Steuerklassen III und V im ersten Schritt abgelehnt. Daraufhin rief das gleichgeschlechtliche Paar das Finanzgericht an. Die Bremer Richter hoben den Unterschied zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren im Hinblick auf die Möglichkeit des Lohnsteuerabzuges auf und entschieden auf Gleichstellung.
In der Urteilsbegründung beschrieben die Richter Zweifel daran, dass eine Unterscheidung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe verfassungsmäßig sei. Ihrer Einschätzung nach stehe dem Paar steuerlich -
Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus
Auch wenn mit diesem Urteil bereits ein zweites Finanzgericht für das Steuersplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften entschieden hat, stehen beide Urteile unter Vorbehalt. Nun bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.