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20.02.2012 Pendlerpauschale gilt für alle Arbeitswege

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Arbeitnehmer können als Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeit eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer steuerlich geltend machen. Wählt der Arbeitnehmer den kürzesten möglichen Weg, ist die Rechtslage eindeutig.

Bei einer längere Strecke akzeptierte das Finanzamt diese dann, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Bisher galt die zusätzliche Bedingung, dass die längere Strecke zu einer eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten führen musste.

Verkehrsgünstige Strecken definieren sich nicht nach deren Länge

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil zum Aktenzeichen VI R 19/11 Rechtssicherheit in Sachen Pendlerpauschale hergestellt. Anders als das Finanzamt, das Anwendung der 20-Minuten-Regel forderte, stellte der BGH klar, dass es eben nicht zwingend einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten bedürfe, um einen Arbeitsweg zu rechtfertigen und steuerlich entsprechend geltend machen zu können.

Arbeitnehmer dürfen die Entfernungspauschale auch dann geltend machen, wenn sie eine längere, jedoch verkehrsgünstigere Strecke wählen. Damit legte der Bundesfinanzhof den Beurteilungsschwerpunkt auf die Umstände des Einzelfalles wie Streckenführung, Ampelschaltung, Baustellen, etc. an. Ein Minimum an Fahrtzeitverkürzung sei nicht ausschlaggebendes Kriterium. Schließlich würde die Rechtsvorschrift auch auf diejenigen Arbeitswege angewendet, die insgesamt nur 20 Minuten in Anspruch nähmen.

Bundesfinanzhof stellt Rechtssicherheit her

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ging es um eine Ehepaar, das zusammen veranlagt wurde. Der Mann hatte eine Entfernungspauschale von 69 km (einfache Fahrt) an 224 Tagen, die Frau 30 km an 212 Tagen geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte für den Mann Fahrtkosten für eine einfache Wegstrecke von 55 km an, für die Frau nur 22 km an, da die 20-Minuten-Faustregel nicht erfüllt war.

Mit dem Urteil entschieden die Richter, dass konkrete zeitliche Vorgaben für eine „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Fahrtroute nicht zulässig sind. Das Finanzamt könne nicht uneingeschränkt mindestens 20 Minuten Zeitersparnis einfordern. Immerhin gelte die Vorschrift auf für die Arbeitswege, die überhaupt nur 20 Minuten in Anspruch nähmen. Eine Strecke könne auch dann verkehrsgünstiger sein, wenn sie überhaupt keine Zeitersparnis bringt.

 
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