Hauptmenü
In manchen Fällen kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch zu erheben, etwa wenn plötzlich steuermindernde Belege aufgetaucht sind oder wenn bestimmte Aufwendungen, die in der Steuererklärung angegeben wurden, vom Finanzamt nicht berücksichtigt oder nicht anerkannt wurden. Ein solcher Einspruch muss schriftlich erfolgen, aber nicht zwangsläufig in Briefform. Steuerzahler können auch per E-
Recht auf Einspruch per E-
Laut Angaben des Finanzgerichts Niedersachsen muss das zuständige Finanzamt auf dem Steuerbescheid ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Einspruch auch per E-
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs untermauert das Urteil der Richter. In der Rechtsprechung vom 26.07.2011 heißt es, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch." (Az. VII R 30/10).
Einspruch kann jeder Steuerzahler selbst einlegen
Um beim Finanzamt Einspruch einzulegen, ist kein Anwalt oder Steuerberater nötig, das kann jeder Steuerzahler selbst tun. Wichtig ist die Einhaltung der Frist, die normalerweise ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids einen Monat dauert. Der Einspruch muss zum Ende der Frist beim Finanzamt eingegangen sein, dazu genügt es auch, ihn bis 24.00 des letzten Tages per E-