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24.01.2012 Steuerbescheide können auch per E-Mail widersprochen werden

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In manchen Fällen kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch zu erheben, etwa wenn plötzlich steuermindernde Belege aufgetaucht sind oder wenn bestimmte Aufwendungen, die in der Steuererklärung angegeben wurden, vom Finanzamt nicht berücksichtigt oder nicht anerkannt wurden. Ein solcher Einspruch muss schriftlich erfolgen, aber nicht zwangsläufig in Briefform. Steuerzahler können auch per E-Mail Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist grundsätzlich kostenfrei, allerdings ist nicht gesagt, dass diesem durch die Finanzbehörde stattgegeben wird. Dann bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht.

Recht auf Einspruch per E-Mail muss aufgeführt werden

Laut Angaben des Finanzgerichts Niedersachsen muss das zuständige Finanzamt auf dem Steuerbescheid ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail erfolgen kann. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Wortlaut "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." ist also nicht ausreichend. Darüber hinaus muss das Finanzamt eindeutig darauf hinweisen, wann die Einspruchsfrist beginnt und endet und an welche Adresse der Einspruch zu richten ist. Dies hatte das Finanzamt in dem Fall, mit dem das Finanzgericht sich beschäftigen musste, versäumt. Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht nur im Hinblick auf die Einspruchsfrist unvollständig, sondern auch dazu, in welcher Form der Einspruch zu erfolgen hatte. Die Ablehnung des Finanzamts aufgrund der überschrittenen Einspruchsfrist war also unwirksam.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs untermauert das Urteil der Richter. In der Rechtsprechung vom 26.07.2011 heißt es, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch." (Az. VII R 30/10).

Einspruch kann jeder Steuerzahler selbst einlegen

Um beim Finanzamt Einspruch einzulegen, ist kein Anwalt oder Steuerberater nötig, das kann jeder Steuerzahler selbst tun. Wichtig ist die Einhaltung der Frist, die normalerweise ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids einen Monat dauert. Der Einspruch muss zum Ende der Frist beim Finanzamt eingegangen sein, dazu genügt es auch, ihn bis 24.00 des letzten Tages per E-Mail an das Finanzamt zu senden (mit Empfangsbestätigung) oder vor Ort in den Briefkasten zu werfen. Endet die Einspruchsfrist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, gilt als letzter Termin der darauffolgende Werktag.

 
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