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14.02.2012 Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird mit Gefängnis bestraft

News

Drastische Verschärfung des Strafmaßes ab 1 Million Euro
Selbst im schlimmsten Fall sahen sich Steuerhinterzieher bislang lediglich einer zu Bewährung ausgesetzten Strafe gegenüber. Anlässlich eines erstinstanzlich vor dem LG Augsburg verhandelten Falles will der BGH dieses nun ändern, und sieht eine drastische Verschärfung des Strafmaßes vor: Wer den Fiskus um einen Betrag von mehr als 1 Million Euro betrügt, riskiert künftig eine Gefängnisstraße.

Betriebsprüfung deckte gleich zwei Steuerhinterziehungen auf
Die Staatskasse wurde von einem bayerischen Geschäftsmann um den astronomisch anmutenden Betrag von über 1,1 Millionen Steuern betrogen. Zum einen wurde ein Aktienpaket aus einem Unternehmensverkauf bei der Steuererklärung falsch deklariert, zum anderen wurden Tantiemen in eine Schenkung umgewandelt, so dass der Fiskus um die eigentlich zu entrichtende Lohnsteuer geprellt wurde.

Als Mitgesellschafter in zwei Unternehmen ergab sich aus Unternehmensverkäufen im Jahre 2001 ein Verkaufserlös und Vermittlungsprovision umgerechnet ca. 15 Millionen Euro plus Aktienanteile. Weiterhin als Geschäftsführer in einer der veräußerten Gesellschaften tätig, erhielt er 2006 Tantiemen im Wert von ca. 570.000 Euro.

Eine Betriebsprüfung förderte den Betrug zu Tage. Den Fiskus betrug der Bayer zum einen durch falsche Angaben bei der Steuererklärung. Zum anderen wandelte er seine Tantiemen in eine Schenkung zugunsten seiner Familie um. Allein die dabei anfallende Schenkungssteuer war 240.000 € niedriger als die rechtmäßig anfallende Lohnsteuer.

Aus Berufung der Staatsanwaltschaft ergibt sich nun ein Grundsatzurteil
Das Landgericht Augsburg verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung (LG Augsburg, Urteil vom 8.4.2011, 2 KLs 501 Js 124133/07 ). In der Begründung des Strafmaßes sprachen die Richter von mildernden Umständen infolge des Geständnisses des Mannes und seiner Reue gesehen.

Die Staatsanwaltschaft forderte unter Berufung auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2008 (Aktenzeichen 1 StR 416/08) eine höhere Strafe. Im Berufungsverfahren (Aktzenzeichen 1 StR 525/11) bestätigte die 1. Strafkammer das BGH-Urteil aus dem Jahr 2008 und gab das Verfahren an das LG Augsburg zurück, um das Strafmaß neu festlegen zu lassen.

Laut BGH müsse die Strafaussetzung zur Bewährung fallen. Eine Bewährungsstrafe sei angesichts einer Hinterziehung in Millionenhöhe nicht mehr angemessen und nur noch in Ausnahmefällen möglich. Das komme nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage, hieß es im neuen Urteil, die im aktuellen Fall keine Anwendung finden könnten.

 
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